Außergewöhnliche Belastungen clever berechnen

Finde in Sekunden heraus, wie hoch deine zumutbare Belastung ist und welcher Teil deiner Kosten steuerlich absetzbar ist. Der Rechner arbeitet stufenweise nach § 33 EStG.

§ 33 EStG Stufenweise Berechnung Absetzbar in Euro Mobil optimiert

Außergewöhnliche Belastung Rechner

Zumutbare Belastung ermitteln und absetzbaren Betrag berechnen.

Summe der Kosten im Steuerjahr (ohne Erstattungen).
Bruttojahreseinkommen minus zulässige Abzüge.
Bei Kindern gelten die gleichen Sätze für beide.
Kinder mit Kindergeld- oder Freibetragsanspruch.
Aktuelles Jahr bis +10 Jahre.

Steuerersparnis schätzen (optional)

Wenn unbekannt, Feld leer lassen.
Berechnung als Anteil der Einkommensteuer.
Absetzbarer Betrag
0,00 €
Steuerjahr –

Zumutbare Belastung

0,00 €
Stufenweise nach § 33 EStG.

Eigenanteil

0,00 €
Teil, der nicht absetzbar ist.

Steuerersparnis (Schätzung)

Optional: Grenzsteuersatz angeben.
Kostenverteilung
Eigenanteil: 0,00 € Absetzbar: 0,00 €

Berechnungsdetails

Einkommensstufe Anteil (€) Satz Belastung (€)
Stufenweise Berechnung gemäß BFH 2017 / BMF.

Außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG einfach erklärt

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die zwangsläufig entstehen und deutlich über dem liegen, was der Großteil der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen und Familienstand tragen muss. Nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, ist steuerlich absetzbar. Die Regelung findet sich in § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Welche Kosten zählen als außergewöhnliche Belastungen?

Das Finanzamt erkennt folgende Kosten an, sofern sie zwangsläufig und notwendig sind:

Was ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist dein gesetzlicher Eigenanteil. Erst wenn deine außergewöhnlichen Aufwendungen darüber liegen, wirkt der übersteigende Betrag steuermindernd. Die Höhe wird nach § 33 Abs. 3 EStG in drei Einkommensstufen berechnet und hängt von Familienstand und Kinderzahl ab.

Prozentsätze der zumutbaren Belastung 2026

Familienstand bis 15.340 € 15.340–51.130 € über 51.130 €
Einzelveranlagung ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Zusammenveranlagung ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
Mit 1–2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Ab 3 Kindern 1 % 1 % 2 %

Stufenweise Berechnung seit BFH-Urteil 2017

Seit dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung nicht mehr pauschal auf das gesamte Einkommen angewendet, sondern stufenweise berechnet. Das bedeutet: Nur der jeweilige Einkommensanteil in einer Stufe wird mit dem entsprechenden Prozentsatz belastet. Diese Methode ist für die meisten Steuerpflichtigen günstiger.

Pro-Tipp: Ausgaben bündeln

Wenn möglich, lege planbare Ausgaben (z. B. Zahnbehandlungen, neue Brille, Heilpraktikerbesuche) in ein Steuerjahr. So überschreitest du die zumutbare Belastung schneller und kannst mehr absetzen. Besonders lohnenswert bei einem hohen Stundenlohn und entsprechend hohem Grenzsteuersatz.

Rechenbeispiel: Einzelveranlagung, keine Kinder, 45.000 € Einkünfte

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 45.000 € und Einzelveranlagung ohne Kinder:

Bei 4.000 € Krankheitskosten wären also 1.453,40 € absetzbar.

Welche Kinder zählen?

Es zählen Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Das gilt in der Regel bis 18 Jahre, bei Ausbildung oder Studium bis 25 Jahre. Ab drei Kindern gelten besonders niedrige Prozentsätze (1–2 %) – das kann den absetzbaren Betrag deutlich erhöhen.

Nachweise für das Finanzamt

Das Finanzamt verlangt in der Regel:

Weitere nützliche Tools: Krankengeld-Rechner, Verpflegungsmehraufwand, Kindergeld, Unterhalt, Pendlerpauschale, Abfindungsrechner.

Häufige Fragen zur außergewöhnlichen Belastung

Welche Kosten zählen als außergewöhnliche Belastungen?

Typisch sind Krankheitskosten (Arzt, Zahnarzt, Medikamente, Brille), Pflegekosten, Beerdigungskosten (bis ca. 7.500 €) sowie behinderungsbedingte Aufwendungen. Wichtig: Nur selbst getragene Kosten nach Abzug von Erstattungen (Krankenkasse, Versicherung) sind absetzbar.

Warum wird stufenweise gerechnet?

Seit dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet. Dadurch wird nur der Einkommensanteil in der jeweiligen Stufe mit dem entsprechenden Prozentsatz belastet – nicht das gesamte Einkommen. Das ist für die meisten Steuerpflichtigen günstiger als die frühere Pauschalberechnung.

Kann ich Brillen und Zahnbehandlungen absetzen?

Ja, Eigenanteile für Brillen, Kontaktlinsen und Zahnbehandlungen (z. B. Zahnersatz, Implantate) zählen zu den Krankheitskosten und damit zu den außergewöhnlichen Belastungen. Die Kosten müssen ärztlich verordnet sein. Tipp: Bündle diese Ausgaben in einem Jahr, um die zumutbare Belastung zu überschreiten.

Was ist der Unterschied zwischen §33 und §33a EStG?

§ 33 EStG regelt die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten) mit individueller zumutbarer Belastung. § 33a EStG betrifft besondere außergewöhnliche Belastungen mit festen Höchstbeträgen, z. B. Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige (2026: bis 11.784 €) oder Ausbildungsfreibeträge.

Lohnt sich der Ansatz bei geringen Kosten?

Das hängt von Einkommen und Familienstand ab. Bei niedrigem Einkommen und mehreren Kindern kann die Schwelle unter 500 € liegen – dann lohnt sich auch der Ansatz kleinerer Beträge. Bei hohem Einkommen ohne Kinder liegt sie oft bei 2.500–4.000 €. Tipp: Planbare Ausgaben wie Zahnbehandlungen möglichst in einem Jahr bündeln.

Außergewöhnliche Belastungen 2026: Was ist absetzbar?

Außergewöhnliche Belastungen (agB) sind Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und über das Maß des Üblichen hinausgehen – z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten oder Kosten infolge einer Behinderung. Sie werden nur anerkannt, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Zumutbare Belastung: Der nicht absetzbare Eigenanteil richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand. Er liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Gesamtbetrag der EinkünfteLedig, keine KinderVerheiratet, keine KinderMit 1–2 KindernMit 3+ Kindern
bis 15.340 €5 %4 %2 %1 %
15.340 € – 51.130 €6 %5 %3 %1 %
über 51.130 €7 %6 %4 %2 %

Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Welche Krankheitskosten sind absetzbar?

Absetzbar sind: Arzt- und Zahnarztkosten (nach Abzug von Kassenleistungen), verschriebene Medikamente, Krankenhausaufenthalte, medizinische Hilfsmittel (Brille, Hörgerät), Kur- und Rehakosten mit ärztlicher Verordnung, sowie Fahrten zum Arzt. Nicht anerkannt werden: Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit, OTC-Medikamente ohne Rezept.

Sind Pflegekosten für Angehörige absetzbar?

Ja. Unterbringungskosten im Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie die Haushaltsersparnis (ca. 11.160 €/Jahr) übersteigen. Pflegepersonen können alternativ den Pflegepauschbetrag (1.800 € bei Pflegegrad 4/5, 924 € bei Pflegegrad 2/3) ohne Einzelnachweis absetzen.

Was gilt für Scheidungskosten?

Seit einem BFH-Urteil aus 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar – auch nicht die Gerichts- und Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren selbst. Ausnahmen: Kosten für Sorgerechtstreitigkeiten können noch anerkannt werden, da sie zwangsläufig entstehen können.

Unterschied: allgemeine vs. besondere außergewöhnliche Belastungen?

Allgemeine agB (§ 33 EStG) werden nur anerkannt, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen – der Eigenanteil muss selbst getragen werden. Besondere agB (§§ 33a, 33b EStG) wie der Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder Unterhalt für Bedürftige werden ohne Abzug der zumutbaren Belastung gewährt.