Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die zwangsläufig entstehen und deutlich über dem liegen, was der Großteil der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen und Familienstand tragen muss. Nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, ist steuerlich absetzbar. Die Regelung findet sich in § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Welche Kosten zählen als außergewöhnliche Belastungen?
Das Finanzamt erkennt folgende Kosten an, sofern sie zwangsläufig und notwendig sind:
- Krankheitskosten: Arzt, Zahnarzt, Medikamente (mit Rezept), Brillen, Kontaktlinsen, Heilpraktikerkosten, Kur- und Reha-Kosten (mit amtsärztlichem Attest)
- Pflegekosten: Pflegeheim, häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel – abzüglich Pflegegeld
- Beerdigungskosten: Bis ca. 7.500 € werden in der Regel anerkannt, soweit sie den Nachlass übersteigen
- Behinderungsbedingte Aufwendungen: Fahrtkosten, Umbaukosten, Hilfsmittel – alternativ kann der Behindertenpauschbetrag genutzt werden
- Scheidungskosten: Nur die unmittelbaren Verfahrenskosten (seit 2013 eingeschränkt)
- Wiederbeschaffung nach Katastrophen: Hochwasser, Brand – sofern keine Versicherung greift
Was ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung ist dein gesetzlicher Eigenanteil. Erst wenn deine außergewöhnlichen Aufwendungen darüber liegen, wirkt der übersteigende Betrag steuermindernd. Die Höhe wird nach § 33 Abs. 3 EStG in drei Einkommensstufen berechnet und hängt von Familienstand und Kinderzahl ab.
Prozentsätze der zumutbaren Belastung 2026
Stufenweise Berechnung seit BFH-Urteil 2017
Seit dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung nicht mehr pauschal auf das gesamte Einkommen angewendet, sondern stufenweise berechnet. Das bedeutet: Nur der jeweilige Einkommensanteil in einer Stufe wird mit dem entsprechenden Prozentsatz belastet. Diese Methode ist für die meisten Steuerpflichtigen günstiger.
Pro-Tipp: Ausgaben bündeln
Wenn möglich, lege planbare Ausgaben (z. B. Zahnbehandlungen, neue Brille, Heilpraktikerbesuche) in ein Steuerjahr. So überschreitest du die zumutbare Belastung schneller und kannst mehr absetzen. Besonders lohnenswert bei einem hohen Stundenlohn und entsprechend hohem Grenzsteuersatz.
Rechenbeispiel: Einzelveranlagung, keine Kinder, 45.000 € Einkünfte
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 45.000 € und Einzelveranlagung ohne Kinder:
- Stufe 1 (bis 15.340 €): 15.340 × 5 % = 767,00 €
- Stufe 2 (15.340–45.000 €): 29.660 × 6 % = 1.779,60 €
- Stufe 3 (über 51.130 €): 0 €
- Zumutbare Belastung: 2.546,60 €
Bei 4.000 € Krankheitskosten wären also 1.453,40 € absetzbar.
Welche Kinder zählen?
Es zählen Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Das gilt in der Regel bis 18 Jahre, bei Ausbildung oder Studium bis 25 Jahre. Ab drei Kindern gelten besonders niedrige Prozentsätze (1–2 %) – das kann den absetzbaren Betrag deutlich erhöhen.
Nachweise für das Finanzamt
Das Finanzamt verlangt in der Regel:
- Rechnungen und Quittungen über die Kosten
- Ärztliche Verordnungen für Medikamente und Heilmittel
- Amtsärztliches Attest bei Kuren und besonderen Behandlungen
- Nachweis über Erstattungen der Krankenkasse
- Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
Weitere nützliche Tools: Krankengeld-Rechner, Verpflegungsmehraufwand, Kindergeld, Unterhalt, Pendlerpauschale, Abfindungsrechner.